BI No-Fracking für Völkersen - aktuell - 13.03.2014
Hallo liebe Mitstreiter und Interessierte der Bürgerinitiative (BI)
"No-Fracking",
zur Kenntnis schicken wir Euch die
Stellungnahme der Bürgerinitiativen
„No Fracking“, Völkersen,
„Wesermarsch ohne Bohrtürme“, Intschede und
"Langwedel gegen Gasbohren", Daverden
zum Entwurf eines „UVP-Frac-Behandlung-Erlasses“ des
niedersächsischen Umweltministers
Nachdem der niedersächsische Umweltminister Anfang März im Rahmen
einer Pressekampagne behauptet hat, mit dem o.g. Erlass „strengere
Auflagen bei der Erdgasförderung“ durchsetzen zu wollen, nehmen die
oben genannten Bürgerinitiativen hierzu nach Zuleitung des
Erlassentwurfes wie folgt Stellung:
1. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erlass die
Zulässigkeit von Fracking bei konventionellen Lagerstätten
grundsätzlich anerkannt wird (vgl. Nr. 1. Abs. 1). Gleiches ergibt
sich auch aus der Presseerklärung 21/2014 des Ministers, in der
darauf verwiesen wird, dass Fracking in konventionellen Gasvorkommen
seit einigen Jahrzehnten angewendet wird und der Fortschritt des
Erlasses darin zu sehen sei, dass zukünftig im Rahmen der UVP eine
Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Eine Auseinandersetzung
damit, ob in konventionellen Lagerstätten überhaupt gefrackt werden
muss/soll/darf, findet nicht statt.
2. Aber auch das Argument, dass in der Einführung einer UVP mit
Öffentlichkeitsbeteiligung ein großer Fortschritt liege, ist nicht
stichhaltig. Dieses verkennt, dass die mit dem Fracking verbundenen
„großen“ Probleme (z. B. Entsorgung des „Abwassers“, Gewährleistung
eines sicheren Grundwasserschutzes, langfristige Folgen des Fracking
auf die Geologie usw.) weitgehend unerforscht sind. Eine Beteiligung
der Bürger im Rahmen eines UVP-Verfahrens bei der Genehmigung eines
Frac-Vorhabens hilft insoweit auch nicht ansatzweise weiter, da der
Einzelne dahingehende Fragestellungen letztlich auch nur als
zumindest derzeit noch nicht beweisbare – und damit leicht
zurückzuweisende - Behauptungen in den Raum stellen kann. Was
wirklich erforderlich ist, sind umfangreiche Forschungsvorhaben zu
den kurz- mittel- und langfristigen Folgen des Einsatzes von
Fracking und nicht der Versuch, dessen Einsatz durch die Einführung
eines im konkreten Fall letztlich wirkungslosen Verfahrens zu
legitimieren.
3. Aber selbst in Fällen des Fracking bei konventionellen
Lagerstätten erscheint problematisch, auf welcher Rechtsgrundlage
der Erlass und insbesondere das Erfordernis einer für die
Unternehmen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen UVP überhaupt
durchgesetzt werden soll. Nr. 1. Abs. 1 verweist hierzu lediglich
auf Nr. 3. Dort wiederum heißt es nur lapidar: „Es wird von einer
UVP-Pflicht ausgegangen.“ Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die
Anordnung einer UVP in dem, dem Erlass zu Grund liegenden Fall
findet sich weder im Bundesberggesetz, noch im UVP-G noch in der
UVP-V Bergbau, so dass die Anordnung lediglich auf der Grundlage
eines ministeriellen Erlasses ohne entsprechende gesetzliche
Ermächtigung äußerst fragwürdig ist.
(Zur Erläuterung: Ohne wirksame gesetzliche Ermächtigung dürfte die
Verweigerung einer beantragten Genehmigung mit der alleinigen
Begründung, dass eine UVP nicht durchgeführt worden sei, vor Gericht
keinen Bestand haben. Oder anders: Der ganze Erlass wäre im
Konfliktfall Makulatur)
4. Unter diesen Voraussetzungen sollen zum Regelungsgegenstand
selbst nur noch einige beispielhafte Anmerkungen dazu gemacht
werden, dass der Erlass auch in seinen praktischen Umsetzungen an
erheblichen Mängeln leidet.
Diese ergeben sich z.B. daraus, dass
das Verpressen des LAWA als grundsätzlich zulässige Methode der
Entsorgung vorausgesetzt wird (vgl. z.B. Nr. 6.4. Abs. 2 Ziff. 1),
viele Regelungen an entscheidenden Stellen sehr offene und damit
auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten (vgl. z.B. Nr. 6.1.
Abs. 4: „Eine nachteilige Grundwasserveränderung ist zu besorgen,
wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den
gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren,
konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu
weisen ist.“ Oder Nr. 6.1.1. wo nach Satz 2 zwischen der Obergrenze
der das Fracking erzeugten Risse und der Untergrenze des tiefsten
nutzbaren Grundwasserleiters grundsätzlich zwar Abstände von mehr
als 1000 m liegen sollen; in Satz 3 aber auch geringere Abstände
zugelassen werden ohne hierfür die Voraussetzungen konkret zu
benennen.)
die Beteiligung der Gemeinden im Wesentlichen auf die „kommunale
Planungshoheit“ reduziert wird und z.B. der gerade in ländlichen
Bereichen bedeutungsvolle Erholungswert der betroffenen Landschaft
oder das Orts- und Landschaftsbild offenbar nicht als
Einwendungsgegenstand der Gemeinden akzeptiert werden soll (vgl.
4.5. Abs. 2), zumindest nicht explizit genannt sind.
Zusammenfassend ergibt sich nach alledem, dass der Erlass von uns in
keiner Weise als Fortschritt gegenüber der derzeit als äußerst
problematisch einzustufenden Art der Erdgasförderung angesehen wird
und sogar im Gegenteil geeignet ist, die bereits aufgetretenen und
erkannten Probleme durch die Einführung eines letztlich ungeeigneten
Verfahrens zu legitimieren. Wir lehnen ihn daher in der jetzt
vorgelegten Form ab.
gez.
Gerd Landzettel, Andreas Noltemeyer, Thomas Vogel (BI No Fracking,
Völkersen)
Sigrid Klein, Gero Landzettel (BI Langwedel gegen Gasbohren,
Daverden)
Hinrich Osmers (BI Wesermarsch ohne Bohrtürme, Inschede)