Bürgerinitiative: "No Fracking" im Erdgasfeld Völkersen

Stoppt Fracking!

Kein Fracking, auch nicht in der konventionellen Erdgasförderung!

Beweislastumkehr

In Schadensfällen muss eine Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten verfügt werden.

Keine Verpressung von Lagerstättenwasser!

Dezentrales Reinigen des Lagerstättenwassers an den jeweiligen Erdgasförderstellen.

Kein abfackeln!

Nutzung von geschlossenen Systenen, bei denen Schadstoffe gefiltert werden können.

BI No-Fracking für Völkersen - aktuell - 13.03.2014


Hallo liebe Mitstreiter und Interessierte der Bürgerinitiative (BI) "No-Fracking",

zur Kenntnis schicken wir Euch die

Stellungnahme der Bürgerinitiativen

„No Fracking“, Völkersen,
„Wesermarsch ohne Bohrtürme“, Intschede und
"Langwedel gegen Gasbohren", Daverden

zum Entwurf eines „UVP-Frac-Behandlung-Erlasses“ des niedersächsischen Umweltministers


Nachdem der niedersächsische Umweltminister Anfang März im Rahmen einer Pressekampagne behauptet hat, mit dem o.g. Erlass „strengere Auflagen bei der Erdgasförderung“ durchsetzen zu wollen, nehmen die oben genannten Bürgerinitiativen hierzu nach Zuleitung des Erlassentwurfes wie folgt Stellung:


1. Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Erlass die Zulässigkeit von Fracking bei konventionellen Lagerstätten grundsätzlich anerkannt wird (vgl. Nr. 1. Abs. 1). Gleiches ergibt sich auch aus der Presseerklärung 21/2014 des Ministers, in der darauf verwiesen wird, dass Fracking in konventionellen Gasvorkommen seit einigen Jahrzehnten angewendet wird und der Fortschritt des Erlasses darin zu sehen sei, dass zukünftig im Rahmen der UVP eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Eine Auseinandersetzung damit, ob in konventionellen Lagerstätten überhaupt gefrackt werden muss/soll/darf, findet nicht statt.

2. Aber auch das Argument, dass in der Einführung einer UVP mit Öffentlichkeitsbeteiligung ein großer Fortschritt liege, ist nicht stichhaltig. Dieses verkennt, dass die mit dem Fracking verbundenen „großen“ Probleme (z. B. Entsorgung des „Abwassers“, Gewährleistung eines sicheren Grundwasserschutzes, langfristige Folgen des Fracking auf die Geologie usw.) weitgehend unerforscht sind. Eine Beteiligung der Bürger im Rahmen eines UVP-Verfahrens bei der Genehmigung eines Frac-Vorhabens hilft insoweit auch nicht ansatzweise weiter, da der Einzelne dahingehende Fragestellungen letztlich auch nur als zumindest derzeit noch nicht beweisbare – und damit leicht zurückzuweisende - Behauptungen in den Raum stellen kann. Was wirklich erforderlich ist, sind umfangreiche Forschungsvorhaben zu den kurz- mittel- und langfristigen Folgen des Einsatzes von Fracking und nicht der Versuch, dessen Einsatz durch die Einführung eines im konkreten Fall letztlich wirkungslosen Verfahrens zu legitimieren.

3. Aber selbst in Fällen des Fracking bei konventionellen Lagerstätten erscheint problematisch, auf welcher Rechtsgrundlage der Erlass und insbesondere das Erfordernis einer für die Unternehmen mit erheblichem Mehraufwand verbundenen UVP überhaupt durchgesetzt werden soll. Nr. 1. Abs. 1 verweist hierzu lediglich auf Nr. 3. Dort wiederum heißt es nur lapidar: „Es wird von einer UVP-Pflicht ausgegangen.“ Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Anordnung einer UVP in dem, dem Erlass zu Grund liegenden Fall findet sich weder im Bundesberggesetz, noch im UVP-G noch in der UVP-V Bergbau, so dass die Anordnung lediglich auf der Grundlage eines ministeriellen Erlasses ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung äußerst fragwürdig ist.

(Zur Erläuterung: Ohne wirksame gesetzliche Ermächtigung dürfte die Verweigerung einer beantragten Genehmigung mit der alleinigen Begründung, dass eine UVP nicht durchgeführt worden sei, vor Gericht keinen Bestand haben. Oder anders: Der ganze Erlass wäre im Konfliktfall Makulatur)

4. Unter diesen Voraussetzungen sollen zum Regelungsgegenstand selbst nur noch einige beispielhafte Anmerkungen dazu gemacht werden, dass der Erlass auch in seinen praktischen Umsetzungen an erheblichen Mängeln leidet.

Diese ergeben sich z.B. daraus, dass

das Verpressen des LAWA als grundsätzlich zulässige Methode der Entsorgung vorausgesetzt wird (vgl. z.B. Nr. 6.4. Abs. 2 Ziff. 1),
viele Regelungen an entscheidenden Stellen sehr offene und damit auslegungsbedürftige Formulierungen enthalten (vgl. z.B. Nr. 6.1. Abs. 4: „Eine nachteilige Grundwasserveränderung ist zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist.“ Oder Nr. 6.1.1. wo nach Satz 2 zwischen der Obergrenze der das Fracking erzeugten Risse und der Untergrenze des tiefsten nutzbaren Grundwasserleiters grundsätzlich zwar Abstände von mehr als 1000 m liegen sollen; in Satz 3 aber auch geringere Abstände zugelassen werden ohne hierfür die Voraussetzungen konkret zu benennen.)
die Beteiligung der Gemeinden im Wesentlichen auf die „kommunale Planungshoheit“ reduziert wird und z.B. der gerade in ländlichen Bereichen bedeutungsvolle Erholungswert der betroffenen Landschaft
oder das Orts- und Landschaftsbild offenbar nicht als Einwendungsgegenstand der Gemeinden akzeptiert werden soll (vgl. 4.5. Abs. 2), zumindest nicht explizit genannt sind.


Zusammenfassend ergibt sich nach alledem, dass der Erlass von uns in keiner Weise als Fortschritt gegenüber der derzeit als äußerst problematisch einzustufenden Art der Erdgasförderung angesehen wird und sogar im Gegenteil geeignet ist, die bereits aufgetretenen und erkannten Probleme durch die Einführung eines letztlich ungeeigneten Verfahrens zu legitimieren. Wir lehnen ihn daher in der jetzt vorgelegten Form ab.

gez.

Gerd Landzettel, Andreas Noltemeyer, Thomas Vogel (BI No Fracking, Völkersen)
Sigrid Klein, Gero Landzettel (BI Langwedel gegen Gasbohren, Daverden)
Hinrich Osmers (BI Wesermarsch ohne Bohrtürme, Inschede)

Wichtig!

Schlichtungsstelle

Die niedersächsische Schlichtungsstelle Bergschaden mit Sitz in Rotenburg/Wümme ist im Amt.

Anmerkungen und Kritik zur Studie

Nachhaltiger Umgang mit Lagerstättenwasser aus der Erdgasförderung der RWE Dea AG in Niedersachsen

Gerd Landzettel – im August 2014

Eine Geschichte darüber, wie meine Vorstellung vom „sauberen Energieträger Erdgas“ von der Realität eingeholt wurde.

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