Bürgerinitiative: "No Fracking" im Erdgasfeld Völkersen

Stoppt Fracking!

Kein Fracking, auch nicht in der konventionellen Erdgasförderung!

Beweislastumkehr

In Schadensfällen muss eine Beweislastumkehr zugunsten der Geschädigten verfügt werden.

Keine Verpressung von Lagerstättenwasser!

Dezentrales Reinigen des Lagerstättenwassers an den jeweiligen Erdgasförderstellen.

Kein abfackeln!

Nutzung von geschlossenen Systenen, bei denen Schadstoffe gefiltert werden können.

BI No-Fracking für Völkersen - aktuell - 15.07.2016


Hallo liebe Mitstreiter und Interessierte der Bürgerinitiative (BI) "No-Fracking",

einige von uns haben die Gesetzesänderungen im neuen sogenannten "Frackinggesetz", in Bezug auf unsere Region, "auseinandergenommen".
Das Ergebnis ist sehr interessant, aber leider nicht erfreulich!
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Die neuen Frackinggesetze – für Völkersen enttäuschend

Nach der Verabschiedung der sogenannten Frackinggesetze durch den Bundestag bemühen sich unter anderem auch die hiesigen Bundestagsabgeordneten, den Bürgern zu erklären, wie sich durch die beschlossenen Regelungen in Bezug auf die Erdgasförderung und ihre Folgen vieles zum Positiven verändert hat. Zumindest für den Landkreis Verden trifft das nicht zu, wie eine genauere Analyse der Gesetze und Verordnungen zeigt.

So wird die bisherige Fördertätigkeit im Erdgasfeld Völkersen unverändert weitergehen können. Es darf weiter auch in unmittelbarer Nähe der Wohngebiete gebohrt werden. Es darf weiter offen abgefackelt werden. Und es darf sogar wie in der Vergangenheit weiter gefrackt werden. Letzteres setzt lediglich die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung voraus, die jedoch, das zeigen die Erfahrungen aus anderen Bereichen, in der Regel wenig bewirken wird.

Sogar eine eindeutige Verschlechterung für Völkersen beinhalten die Regelungen zur Verpressung des Lagerstättenwassers. Zukünftig soll nämlich als gesetzlich geregelter und damit grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellender Regelfall die Verpressung in ausgeförderte Lagerstätten („druckabgesenkte kohlenwasserstoffhaltige Gesteinsformationen“) zulässig sein. Eine schlüssige Begründung, warum dieses gegenüber der oberirdischen Aufbereitung eine sichere und umweltgerechte Methode sein soll, findet sich weder im Gesetz selbst noch in dessen Begründung. Eine Auseinandersetzung mit den Fragen, ob durch das Verpressen die Erdbebengefahr steigt („seismologischen Gefährdungen“ ist lediglich durch „geeignete Maßnahmen (?) vorzubeugen“), wie die Risiken des Transportes zu behandeln sind und wie die Dichtigkeit der genutzten Bohrlöcher zu prüfen und überwachen ist, hat offenbar nicht stattgefunden. Ob das Lagerstättenwasser vor dem Verpressen nach dem Stand der Technik aufzubereiten ist, ist – anders als unsere Politiker behaupten -  nicht zwingend vorgeschrieben, sondern obliegt der Einzelfallentscheidung der Behörde. Schließlich gibt es auch keinerlei Beschränkungen hinsichtlich des zulässigen Umfanges des in eine Lagerstätte zu verpressenden Lagerstättenwassers, so dass z.B. die  geplante Bohrung Nord Z3 in Völkersen wie vorgesehen für das gesamte in Niedersachsen bei der DEA anfallende Lagerstättenwasser genutzt werden kann.

Dem Ganzen wird dann die Krone durch eine Neuregelung in der Allgemeinen Bergverordnung aufgesetzt. Danach  darf das zu versenkende Lagerstättenwasser einen Anteil „wassergefährdender Stoffe“ von 0,1 % enthalten. Das bedeutet zum einen, dass es insgesamt einen wesentlich größeren Anteil der beim Fracking eingesetzten Stoffe enthalten darf, soweit es sich nicht um „wassergefährdende Stoffe“ handelt, d.h. „schwach wassergefährdende Stoffe“ aus Frackingmaßnahmen dürfen sogar in unbegrenzter Menge eingebracht werden. Zum anderen entsprechen 0,1 % bei der für Nord Z3 vorgesehenen maximalen Verpressmenge von 120.000 m³ Lagerstättenwasser im Jahr einem Anteil von 120 m³ wassergefährdender Stoffe, die Jahr für Jahr allein in diese Versenkstelle eingebracht werden dürfen. Anders als von den Politikern behauptet, kann unter diesen Bedingungen von einer umweltfreundlichen Regelung keine Rede mehr sein.

Und selbst die von den Abgeordneten gefeierte Einführung der Beweislastumkehr bei durch Gasförderung ausgelösten Erdbeben ist bei genauer Betrachtung nur sehr bedingt als Fortschritt zu bezeichnen. Entscheidend ist nämlich, dass sich für die Anwendung der Bergschadensvermutung die beschädigten Gebäude etc. im sogenannten „Einwirkungsbereich“ des Erdbebens befinden müssen. Die Grenzen des „Einwirkungsbereichs“ sind in der entsprechenden Verordnung dadurch definiert, dass „entsprechende Bodenschwinggeschwindigkeiten“ vorliegen müssen. Diese sind dann wiederum in der Verordnung selbst nicht genannt, sondern erst in deren Begründung. Und dort wird unter Bezugnahme auf eine von Experten durchaus kritisierte DIN-Norm eine Schwinggeschwindigkeit von 5 mm/s für Wohngebäude genannt. Ein derartiger Wert wurde bei keinem der  bisherigen Erdbeben in Völkersen erreicht. Das heißt nichts anderes, als dass hinsichtlich sämtlicher durch die Erdgasförderung ausgelöster Erdbeben im Feld Völkersen trotz hunderter beschädigter Gebäude die Beweiserleichterung der Bergschadensvermutung nicht zur Anwendung gekommen wäre.
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Das ganze wird belegt durch eine Zusammenstellung der beschlossenen Regelungen zum Fracking etc. soweit sie unseren Bereich (Erdgasfeld Völkersen) betreffen könnten.

Auf unserer Homepage könnt Ihr hier weiterlesen.
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Grüsse an alle
Inge und Rainer

Wichtig!

Schlichtungsstelle

Die niedersächsische Schlichtungsstelle Bergschaden mit Sitz in Rotenburg/Wümme ist im Amt.

Anmerkungen und Kritik zur Studie

Nachhaltiger Umgang mit Lagerstättenwasser aus der Erdgasförderung der RWE Dea AG in Niedersachsen

Gerd Landzettel – im August 2014

Eine Geschichte darüber, wie meine Vorstellung vom „sauberen Energieträger Erdgas“ von der Realität eingeholt wurde.

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